Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Kostenfrei für AnspruchsberechtigteFür Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden – persönlich, wertschätzend und mit Blick auf Ihre individuelle Situation.
Wie oft findet der Beratungsbesuch statt?
Die Pflicht gilt bei Pflegegeldbezug. Die folgenden Angaben richten sich nach Ihrem Pflegegrad und der bezogenen Leistung:
| Pflegegrad / Leistung | Häufigkeit |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Freiwillig: einmal je Halbjahr. |
| Pflegegrad 2 und 3 bei Pflegegeldbezug | Verpflichtend: einmal je Halbjahr. |
| Pflegegrad 4 und 5 bei Pflegegeldbezug | Verpflichtend: einmal je Halbjahr. Auf Wunsch freiwillig einmal je Vierteljahr möglich. |
| Bei Bezug von Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst | Freiwillig: einmal je Halbjahr. |
Bitte vereinbaren Sie verpflichtende Termine rechtzeitig. Ohne den erforderlichen Beratungsnachweis kann das Pflegegeld gekürzt und bei wiederholtem Versäumnis entzogen werden.
Stand: 15.10.2026 · § 37 Abs. 3 und 6 SGB XI
Der Beratungsbesuch wird bei bestehendem Anspruch mit dem zuständigen Kostenträger abgerechnet.